Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Fachbeitrag vom 04.07.2019:

Post vom Finanzamt: Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Der Schreck ist oft groß, wenn man einen Brief der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts erhält, mit dem über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens informiert wird. Was passiert jetzt? Was ist zu tun? Gelte ich jetzt als vorbestraft oder komme ich gar ins Gefängnis? Diese und ähnliche Fragen tragen Betroffene immer wieder an mich heran. Dieser Beitrag soll eine erste Orientierung darüber geben, wie Sie mit dieser Situation umgehen können und was auf Sie zukommt:

1. Was ist zu tun?
Als erstes: Ruhe bewahren. Danach: Konsultieren Sie zeitnah einen im Steuerstrafrecht versierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Steuerrecht, denn in der Regel schafft es der Betroffene nicht, die mitunter sehr komplizierten Zusammenhänge zwischen Steuerrecht und Strafrecht ohne fachkundige Beratung und Vertretung zu durchschauen. Nur ein erfahrener Steuerstrafverteidiger wird nach von ihm eingeholter Akteneinsicht gemeinsam mit dem Betroffenen eine sachgerechte Verteidigungsstrategie erarbeiten können.

2. Was bedeutet die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens für mich?
Mit der Information über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erlangen Sie die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren müssen Sie sich nicht zur Sache einlassen. Eine Mitwirkung zur Sachverhaltsaufklärung kann nicht (mehr) erzwungen werden. Diese Mitteilung ist für den weiteren Ablauf des Verfahrens und Ihrer Verteidigung sehr bedeutsam, denn im Besteuerungsverfahren kann - anders als im Strafverfahren - die Mitwirkung des Steuerpflichtigen zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts notfalls erzwungen werden.

Oftmals wird diese Mitteilung mit der Aufforderung verbunden, Unterlagen vorzulegen oder sich zur Vernehmung im Amt einzufinden. Hierzu wird dem Betroffenen regelmäßig eine Frist gesetzt. Antworten Sie hierauf nicht, ohne vorher einen Steuerstrafverteidiger konsultiert zu haben! Dieser wird sich zunächst über eine nur von ihm einzuholende Akteneinsicht einen Überblick darüber verschaffen, worum es genau geht und was die Finanzverwaltung bereits ermittelt hat. Bedenken Sie: Alles was Sie dem Finanzamt - nach entsprechender Belehrung über Ihre Beschuldigtenrechte - mitteilen, wird dieses gegen Sie verwenden. Lassen Sie sich deswegen nicht zu Aussagen verleiten, ohne mittels vorheriger Akteneinsicht genau zu wissen, was Ihnen auf Grundlage welcher konkreten Ermittlungsergebnisse überhaupt vorgeworfen wird.

3. Welche Befugnisse hat die die Bußgeld- und Strafsachenstelle?
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts hat im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Bei Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt sie den strafrechtlichen Sachverhalt. Sie gibt die Strafsache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn die Tat auch andere Straftaten als Steuerstraftaten betrifft.

4. Was macht die Steuerfahndung?
Des Öfteren bedient sich das Finanzamt auch der Unterstützung durch die Steuerfahndung. Diese hat (nur) die Befugnisse wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Anders als die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelt die Steuerfahndung aber nicht nur den steuerstrafrechtlichen Sachverhalt, sondern auch die steuererheblichen Sachverhalte für das Besteuerungsverfahren. Zweck der Ermittlungen der Steuerfahndung ist damit auch die (nachträgliche) Festsetzung der Steuern.

Aufgrund dieser "Zwitterstellung" der Steuerfahndung ergeben sich für den Betroffenen Schwierigkeiten, denn ein und dieselbe Stelle ermittelt sowohl den strafrechtlichen als auch den steuerlichen Sachverhalt, obwohl sich die Beschuldigten- bzw. Betroffenenrechte in beiden Bereichen erheblich unterscheiden, ebenso wie die jeweiligen Verjährungsfristen. Um in dem Spannungsfeld zwischen Besteuerungsverfahren und strafrechtlicher Verantwortlichkeit eine bestmögliche Verteidiungung zu erreichen, bedarf es neben fundierter Kenntnisse in beiden Bereichen auch einschlägiger Erfahrung um Umgang mit dieser Situation.

5. Wie ist der weitere Ablauf?
Wenn Ihnen die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zugestellt wurde, suchen Sie am besten zeitnah einen im Steuerstrafrecht versierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Steuerrecht auf. Dieser wird Sie über die Situation aufklären. Er wird sich sodann als Ihr Verteidiger bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts anzeigen und dort Akteneinsicht beantragen. Nach Auswerten der Strafakte wird er gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Diese kann darin bestehen, die Tat als solche oder den damit verbundenen Steuerschaden anzugreifen. Oftmals ist auch eine sog. Strafmaßverteidigung sinnvoll, wenn das Begehen der Tat als solche nicht in Zweifel zu ziehen ist. Manche Beschuldigte wollen Versäumnisse oder Fehler auch einräumen und schnell und umfassend "reinen Tisch machen". Dies wirkt sich dann oftmals günstig auf ein etwaiges Strafmaß aus; zum Teil kann so auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht werden. In den meisten Fällen empfiehlt sich der professionelle Dialog mit dem Finanzamt.

Natürlich gibt es auch Steuerpflichtige, denen zu Unrecht ein Vorwurf gemacht wurde. Dies lässt sich oft schnell aufklären und das Verfahren wird dann eingestellt.

6. Wie hoch sind die Strafen?
Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Als Strafzumessungsgesichtspunkte sind im Steuerstrafrecht insbesondere heranzuziehen:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- der bei der Tat aufgewendete Wille (aktive Täuschung oder pflichtwidrige Unterlassung)
- Höhe des durch die Tat verursachten Steuerschadens,
- die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- das Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen, den eingetretene Steuerschaden wiedergutzumachen.

Die am Strafverfahren Beteiligten orientieren sich jedoch an inoffiziellen Strafmaßtabellen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird Ihnen anhand der vorliegenden Fakten einen Orientierungsrahmen für das zu erwartende Strafmaß und etwaige weitere Folgen der Tat benennen können. Hierbei spielt auch die Frage der Eintragung in das Führungszeugnis regelmäßig eine Rolle.

Fazit:
Die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bedingt bei dem Betroffenen oft eine enorme Unsicherheit. Der Gang zum Spezialisten verschafft schnell einen Überblick über das was nun folgt. Unerlässlich für das weitere Vorgehen ist die frühzeitige und vollständige Information über den Sachverhalt anhand einer Akteneinsicht. Diese wird nur dem Verteidiger gewährt. Ein erfahrener Steuerstrafverteidiger wird gemeinsam mit dem Betroffenen die für ihn am besten geeignete Verteidigungsstrategie festlegen.

Und um die oben aufgeworfene Frage zu beantworten: Nur wenige Steuersünder müssen ins Gefängnis.

(Herr Rechtsanwalt Michael Dietz ist Fachanwalt für Steuerrecht und seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Steuerstreitführung und Steuerstrafverteidigung tätig.)

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