Checkliste Gesellschaftsgründung

Fachbeitrag vom 18.03.2021:

Checkliste Gesellschaftsgründung

1. Vorfragen:
- Will ich allein tätig sein oder mit einem oder mehreren Mitgesellschaftern zusammenarbeiten?
- Kann ich meine Tätigkeit vollumfänglich versichern oder benötige ich für meine Tätigkeit eine Haftungsbeschränkung?
- Wie soll der Rechtsverkehr, also künftige Kunden, Geschäftspartner und Banken, mein Unternehmen wahrnehmen?
- Welchen buchhalterischen Aufwand kann/möchte ich bewältigen?

2. Rechtform:
- Unterscheidung nach Anzahl der Gründer
allein (Einzelunternehmen, Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG, Ein-Personen-AG)
mind. zwei Gesellschafter (GbR/BGB-Gesellschaft, PartG, oHG, KG)
Besonderheiten bei Genossenschaft und Verein
- Unterscheidung nach persönlicher Haftung
unbeschränkte persönliche Haftung auch mit Privatvermögen (Einzelunternehmen, GbR/BGB-Gesellschaft, oHG, Komplementär bei der KG)
beschränkte Haftung (Kommanditist bei der KG, GmbH, UG, AG)
Besonderheiten bei PartG (beschränkte Berufshaftung)
- Unterscheidung zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft
Personengesellschaften (GbR/BGB-Gesellschaft, PartG, oHG, KG)
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KG a. A., Genossenschaft, Verein, Stiftung)
- Unterscheidung nach Besteuerung
gesonderte und einheitliche Feststellung und Besteuerung beim Gesellschafter (GbR/BGB-Gesellschaft, PartG, oHG, KG)
Körperschaftssteuer (GmbH, UG, AG, KG a. A., Genossenschaft, Verein, Stiftung)

3. Kosten:
- Beratungskosten und Kosten für Gesellschaftsvertrag/Satzung
- Notarkosten
- Kosten der Eintragung im Handelsregister

4. Folgekosten:
- Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, Offenlegungspflichten

5. Steuern:
- Besteuerung beim Gesellschafter im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung
- Besteuerung bei der Gesellschaft (Körperschaftssteuer) mit Ausschüttungsbesteuerung (Kapitalertragsteuer)


(Herr Rechtsanwalt Michael Dietz ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er berät Unternehmer und Existenzgründer seit vielen Jahren zu Fragen der Unternehmens- und Gesellschaftsgründung.)

Der Gesellschafterstreit

Fachbeitrag vom 19.05.2016:

Der Gesellschafterstreit - Chance und Risiko

Nicht selten kommt es in Gesellschaften aller Rechtsformen zu Streit unter den Gesellschaftern. Anlass können unterschiedliche Ansichten in Unternehmensfragen oder finanzielle Aspekte sein. Oft "menschelt" es unter den streitenden Personen auch einfach. Zum Teil haben sich Gesellschafter aber auch zum Schaden der Gesellschaft Pflichtverletzungen oder sogar Straftaten zu Schulden kommen lassen, die ein weiteres Zusammenwirken mit dem Delinquenten unzumutbar machen. Besonderer Handlungsbedarf besteht dann, wenn der schädigende Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist.

Regelmäßig stellen sich in diesen Situationen folgende Fragen:

- Kann oder muss der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer abberufen werden?
- Kann der gegen die Gesellschaftsinteressen verstoßende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden?
- Welche Formalien sind zu beachten?
- Welche Besonderheiten gelten vor Gericht?
- Was geschieht mit dem Geschäftsanteil des Gesellschafters?

1.
Als Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, e. G.) unterliegt man der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Aber nicht jeder Verstoß gegen diese Treuepflicht stellt die Mitgliedschaftsrechte des handelnden Gesellschafters in Frage. Schwerwiegende Pflichtverletzungen oder die von einem Gesellschafter veranlasste Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses können aber den Ausschluss des Gesellschafters rechtfertigen. Die Hürden für einen Ausschluss liegen hierbei eher hoch. Die Anforderungen variieren je nach dem, ob der schädigende Gesellschafter Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt (so regelmäßig bei GbR und oHG) oder nicht (z. B. Kommanditist bei der KG, nicht geschäftsführender Gesellschafter der GmbH, Aktionär der AG). Auch das Prozedere des Ausschlusses unterscheidet sich je nach Rechtsform. Eine vollständige Darstellung würden den Rahmen dieses Beitrages sprengen.

Ist der treulose Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer tätig, werden die übrigen Gesellschafter oft eine (weitere) Schädigung des Gesellschaftsvermögen befürchten. Werden Verstöße gegen Strafgesetze, wie etwa Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehungen, bekannt, dürfen die übrigen Gesellschafter oder Mitgeschäftsführer hierbei nicht untätig zuschauen. Es ist dann zu prüfen, ob und wie die Geschäftsführungsbefugnis des treulosen Gesellschafters entzogen werden kann. Bei Personengesellschaften erfolgt die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis im Regelfall durch Klage; erforderlich hierfür ist ein wichtiger Grund. Bei der GmbH erfolgt die Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss. Ein wichtiger Grund ist hierbei in der Regel nicht erforderlich.

Besonderheiten für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und den Ausschluss von Gesellschaftern können in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen bzw. der Satzung geregelt sein. Der Gesellschaftsvertrag kann besondere Gründe für Abberufung und/oder Ausschluss vorsehen oder solche Maßnahmen auch erschweren, etwa bei Vereinbarung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung.

Etwa bestehende Anstellungsverträge des Gesellschafters/Geschäftsführers mit der Gesellschaft müssen unbeschadet einer Abberufung oder Ausschließung gesondert beendet werden. Dies geschieht regelmäßig durch Kündigung.

2.
Die Abberufung eines Geschäftsführers oder der Entschluss der Gesellschaft, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, erfordert in der Regel einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss, der in einer Gesellschafterversammlung gefasst wird. Im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung sind regelmäßig die formellen Anforderungen an die Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Mehrheitserfordernisse geregelt. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Regelungen im BGB, HGB oder GmbHG. Vor Fassung eines Beschlusses sollte geprüft werden, von wem wer mit welcher Frist in welcher Form zu der Gesellschafterversammlung eingeladen werden muss.

Verstöße gegen Form und Frist der Einladung können die Unwirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses zur Folge haben. Deswegen wird in betreffenden Situationen oftmals bereits die Gesellschafterversammlung unter Beteiligung versierter Rechtsanwälte vorbereitet. Auch bei der Gesellschafterversammlung werden sich die Gesellschaft und/oder die betroffenen Gesellschafter anwaltlich beraten oder vertreten lassen wollen.

3.
Ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst, entsteht in vielen Fällen Streit über dessen Wirksamkeit. Der Beschluss kann bei gravierenden Fehlern nichtig, bei weniger gravierenden Fehlern anfechtbar sein. Insbesondere der von der Abberufung oder dem Ausschluss betroffene Gesellschafter wird prüfen lassen, ob der gegen ihn gefasste Beschluss durch Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Aber auch die Gesellschaft kann ein Interesse daran haben, die Wirksamkeit des Beschlusses vor Gericht feststellen zu lassen. Zum Teil sind hierbei auch besondere Fristen zu beachten, insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen bei AG und GmbH.

Für Streitigkeiten unter Gesellschaftern von Handelsgesellschaften, also insbesondere bei oHG, KG, GmbH und AG, werden bei den Landgerichten besondere Kammern für Handelssachen gebildet, bei denen die Klage eingereicht oder auf Antrag verhandelt werden kann.

4.
Ein Gesellschafter kann auch bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht entschädigungslos aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Für den mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verbundenen Verlust des Anteils am Gesellschaftsvermögen (der Geschäftsanteil wird eingezogen oder ist abzutreten) muss stets eine Entschädigung oder Abfindung geleistet werden. Die Höhe der Abfindung bemisst sich grundsätzlich am Verkehrswert des Anteils. Sie wird mit Wirksamwerden des Ausscheidens fällig. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag kann in gewissen Grenzen Abweichendes vereinbart sein. Insbesondere können das für die Bemessung der Entschädigung maßgebliche Bewertungsverfahren oder das Auszahlungsprozedere (Fälligkeit, Ratenzahlung, Verzinsung) abweichend geregelt sein.

Weil ein Ausscheiden grundsätzlich nie entschädigungslos erfolgt, endet fast jeder Gesellschafterstreit bei der Frage: "Wieviel kostet es?". Deswegen sollten Abfindungs- und Bewertungsfragen frühzeitig fachkundig erörtert und einvernehmliche Möglichkeiten der Streitbeilegung diskutiert werden. Die Praxis zeigt, dass die wenigsten Streitfälle im Gesellschaftsrecht von Gerichten entschieden werden.


Von einem Gesellschafterstreit betroffene Gesellschafter oder die Geschäftsführer einer betroffenen Gesellschaft sollten ihren Fall am besten mit einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt besprechen, um Chancen und Risiken einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung abzuwägen.

(Herr Rechtsanwalt Michael Dietz ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet der außergerichtlichen und gerichtlichen Streitführung im Gesellschaftrecht und der Geschäftsanteilsbewertung tätig.)

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