Phoenix Kapitaldienst GmbH: Aktueller Stand

Fachbeitrag vom 29.11.2011:

Phoenix Kapitaldienst GmbH: Aktueller Stand zur Besteuerung der Scheinrenditen

Geschädigte Anleger des Managed Accounts der Phoenix Kapitaldienst GmbH werden seit einiger Zeit mit Steuerforderungen des Fiskus konfrontiert, obwohl die von Phoenix ausgewiesenen Gewinne nur Scheingewinne darstellten, die größtenteils nie zur Auszahlung kamen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Scheingewinne aus Schneeballsystemen der Besteuerung unterliegen. Zudem wird oftmals schon in der bloßen Gutschrift auf dem Anlegerkonto ein Zufluss dieser Scheingewinne gesehen. Ob die an eine Steuerpflicht von Scheingewinnen zu stellenden Voraussetzungen auch im Falle der Scheinrenditen der Phoenix Kapiatldienst GmbH erfüllt sind, ist bislang nicht entschieden. Veröffentlichte Entscheidungen zum Fall Phoenix stehen nach wie vor aus.

Den meisten Anlegern kommen die Finanzverwaltungen im Rahmen einer zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Anweisung zur Behandlung der Einkünfte aus dem Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH entgegen. Diese Anweisung sieht vor, dass die in den Abrechnungen ausgewiesenen Scheingewinne nicht mehr als sog. sonstige Einkünfte, sondern nunmehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Vorteil dieser Lösung ist die Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrages sowie des Sparerfreibetrages. Verbleibende Steuernachteile können im Rahmen einer sachlichen Billigkeitsentscheidung durch Ansatz eines Verlustes in Höhe der in den Vorjahren (ab 2002) versteuerten Einkünfte im Jahr der Insolvenzeröffnung (2005) kompensiert werden. Oftmals verbleibt unter dem Strich dann nur noch eine geringe Belastung mit Zinsen.

In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn der Sparerfreibetrag bereits verbraucht ist, der Verlustansatz in 2005 mangels anderweitiger Einkünfte oder Besonderheiten in der Progression des Steuerpflichtigen nichts oder nur wenig bringt und/oder das Finanzamt Nachforderungen (auch) für Jahre vor 2002 fordert, können auch nach Maßgabe dieser Anweisung erhebliche Steuernachzahlungen verbleiben. Hier empfiehlt sich nach wie vor der Gang zum Steueranwalt. In steuerrechtlicher Hinsicht stehen einer Besteuerung immer noch zahlreiche offene Fragen entgegen. Dies geht los bei der zutreffenden Subsumtion des Geschäfts von Phoenix unter die Besteuerungstatbestände des Einkommensteuergesetzes und reicht bis zur Frage des Eintritts der Festsetzungsverjährung.

Betroffene Geschädigte sollten bei Zweifeln ihre Einkommensteuerveranlagungen bis einschließlich 2005 offen halten, also den Eintritt der Bestandkraft durch fristgerechte Einspruchseinlegung oder Klageerhebung verhindern. Einzelheiten zu den in Betracht kommenden steuerrechtlichen Einwendungen sollten am besten mit einem Steueranwalt besprochen werden, der sowohl bezüglich der Besteuerung von Scheinrenditen als auch der Besonderheiten und Vertragsinhalte des Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH bereits über Erfahrung verfügt.

(Herr Rechtsanwalt Michael Dietz ist Fachanwalt für Steuerrecht und seit vielen Jahren auf dem Gebiet der außergerichtlichen und gerichtlichen Steuerstreitführung tätig.)

Steuerforderungen des Fiskus (Managed Account)

Fachbeitrag vom 26.08.2009:

Steuerforderungen des Fiskus aus Anlage im Managed Account (Phoenix Kapitaldienst GmbH)

Im Zuge des Betrugsskandals um die Vermögensanlage im sog. Managed Account der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH wurden bundesweit ca. 30.000 Anleger geschädigt. Hierüber wurde bereits berichtet.

Den geschädigten Anlegern droht nun weiteres Übel. Die Finanzämter fordern die Anleger nunmehr zur Vorlage der von Phoenix erstellten monatlichen Abrechnungen (Kontoauszüge) auf, um die dort ausgewiesenen Scheingewinne der Besteuerung zu unterwerfen. Sie verweisen hierzu auf die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Um nicht den Vorwurf einer Steuerhinterziehung aufkommen zu lassen, sollte dieser Aufforderung u. E. Folge geleistet werden. Nach Auswertung dieser Abrechnungen erlassen die Finanzämter Steuerbescheide, mit denen je nach Anlagehöhe erhebliche Steuernachzahlungen gefordert werden. Entsprechende Bescheide, mit denen die Einkommensteuerfestsetzung für 2003 bis 2005 geändert wurde, sind zum Teil schon an die Geschädigten versandt worden. Dies, obwohl die von Phoenix ausgewiesenen Scheingewinne bekanntermaßen gar nicht erwirtschaftet wurden. Vielfach wurde von den ausgewiesenen Scheingewinnen kein einziger Euro an die Geschädigten ausgekehrt. Den Anlegern war von den Vermittlern oftmals die Steuerfreiheit der Erträge zugesichert worden. Seit Eintritt der Insolvenz der Gesellschaft im Jahr 2005 ist zudem klar, dass die angelegten Gelder zu großen Teilen verloren sind. Gleichwohl sollen die Geschädigten nunmehr Steuern nachzahlen.

Die Finanzämter begründen ihr Vorgehen einerseits damit, dass nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1997 auch Scheingewinne der Besteuerung unterliegen können. Hierfür wäre von den Finanzbehörden u. E. allerdings nachzuweisen, dass die ausgewiesenen Scheingewinne tatsächlich auch hätten ausbezahlt werden können. Andererseits wird argumentiert, dass die Anleger die angelegten Gelder als Treugeber eingezahlt hätten und ihnen deswegen, die von der als Treuhänder fungierenden Phoenix Kapitaldienst GmbH erzielten Erträge zuzurechnen seien. Es sollen entweder Einkünfte aus sog. Stillhaltergeschäften oder aus sog. privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen. Bei letzteren handelt es sich um Spekulationsgeschäfte, die innerhalb einer Frist von einem Jahr vollzogen werden. Soweit den Anlegern von Phoenix erzielte Erträge zugerechnet werden sollen, hätten die Finanzämter aus unserer Sicht nachzuweisen, um welche konkreten Finanzmarktgeschäfte es sich dabei handelt. Dieser Nachweis dürfte den Finanzbehörden schwer fallen.

Betroffene Phoenix-Geschädigte sollten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen innerhalb eines Monats nach Zugang der Steuerbescheide Einspruch einlegen. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird die Steuerfestsetzung bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr geändert werden. Bei unverschuldetem Versäumen der Frist kann ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden. Auch wenn Einspruch eingelegt wurde, müssen die geforderten Steuern erst einmal gezahlt werden. Dies kann nur durch einen begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vermieden werden.

(Herr Rechtsanwalt Michael Dietz ist Fachanwalt für Steuerrecht und seit vielen Jahren auf dem Gebiet der außergerichtlichen und gerichtlichen Steuerstreitführung tätig.)

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