ZinsCap-Prämie bei Bankdarlehen

Fachbeitrag vom 24.02.2016:

ZinsCap-Prämie bei Bankdarlehen: Anteilige Rückerstattung bei vorzeitiger Darlehenstilgung

Die Frage der anteiligen Rückerstattung einer auf die Laufzeit des Darlehens berechneten ZinsCap-Prämie im Falle einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung wurde bisher in nur wenigen gerichtlichen Entscheidungen thematisiert. Eine abschließende Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) steht bisher aus.

Bei einem ZinsCap-Darlehen handelt es sich um einen variabel verzinsten Kredit, bei welchem dem Kreditnehmer eine Zinsobergrenze zugesichert wird. Im Gegenzug zahlt der Bankkunde hierfür eine sog. ZinsCap-Prämie. Durch eine solche Vereinbarung erlangt der Bankkunde die Sicherheit, dass diese Zinsobergrenze für den vereinbarten Zeitraum nicht überschritten wird. Die Prämie wird dabei als Prozentsatz der Darlehenssumme angegeben.

Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 14c O 115/11) hat bereits am 19.01.2012 in Sinne der Bankkunden entschieden, dass die ZinsCap-Prämie bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens anteilig zurück zu erstatten ist. Insbesondere sei die ZinsCap-Prämie im Hinblick auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 24.11.1999 (Az.: X R 144/99) als laufzeitbezogene Zinszahlung anzusehen. Sie werde bereits bei Abschluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit berechnet und in ihrer Vollständigkeit fällig. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ihrer eigenen Vertragsgestaltung eine gleichmäßige Risikoverteilung über die Laufzeit hinweg zugrunde gelegt hätten und demnach auch eine zeitanteilige Rückerstattung vorgesehen hätten.

So entschied nun auch das Landgericht Chemnitz in einer Entscheidung vom 18.12.2015 (Az.: 7 O 435/15): Auch das Landgericht Chemnitz sprach den von der Autorin dieses Beitrages gegenüber der Deutschen Bank vertretenen Klägern die von diesen geleistete ZinsCap-Prämie nach vorzeitiger Darlehensrückzahlung anteilig zu. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Zinsbegrenzungsprämie als laufzeitabhängiges Entgelt nur für den Zeitraum der Zinsbindungfrist berechnet wurde. Entscheidend sei, dass die Zinsbegrenzungsprämie als laufzeitabhängig geregelter Ausgleich zwar im Voraus zu entrichten gewesen sei, aber dem Delehensgeber bei vorzeitigem Vertragsende ebenso wie eine Zinsvorauszahlung nur anteilig verbleiben sollte.

Das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 18.12.2015 ist nicht rechtskräftig geworden. Die Deutsche Bank einigte sich mit den Klägern innerhalb der laufenden Berufungsfrist. Gleichwohl bestätigte sich zugunsten der Bankkunden: Darlehensnehmer können bei vorzeitiger Darlehenstilgung von der Bank die anteilige Rückerstattung der ihnen für die gasamte Laufzeit berechneten ZinsCap-Prämie fordern.

Rückzahlungsklagen von Bankkunden werden aber nur dann Erfolg haben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorab umfassend geprüft wurden. Mit der Prüfung des Sachverhaltes sollten sich Bankkunden an einen Rechtsanwalt wenden, der über Erfahrungen auf dem Gebiet des Bankrechtes verfügt.

Autorin dieses Beitrages: Dipl. jur. Corina Jähn, ehem. Rechtsanwältin bei DIETZ Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

(Dieser Beitrag ist durch Urheberrecht geschützt. Ein Verbreitung, Verfielfältigung oder Veröffentlicheung dieses Beitrages ist ohne Zustimmung der Autorin unzulässig.)

Bearbeitungsentgelte: Entscheidung des BGH

Fachbeitrag vom 16.05.2014:

Bearbeitungsentgelt bei Bankdarlehen: Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren für Bankdarlehen in Verträgen mit Verbrauchern war zuletzt Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Eine abschließende Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) stand bisher aus.

Am 13.05.2014 hat der Bundesgerichtshof nunmehr höchstrichterlich im Sinne der Bankkunden entschieden: Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der Inhaltskontrolle gemäß 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegen und dieser Inhaltskontrolle nicht standhalten.

Insbesondere erteilte der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH der von der Kreditwirtschaft vertretenen Rechtsansicht, wonach es sich bei den Bearbeitungsgebühren um eine kontrollfreie Preishauptabrede bzw. das Entgelt für eine Sonderleistung der Banken handeln soll, eine klare Absage: Die in Streit stehenden Entgeltklauseln stellen eine der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabrede dar, mit welcher Kosten für Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im eigenen Interesse aufbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat, auf den Kunden abgewälzt werden sollen. Dies benachteiligt den Kunden unangemessen.

Insoweit hatte der Autor dieses Beitrages zuvor bereits in einem gegen die Deutsche Bank geführten Rechtsstreit eine wegweisende Richtungsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden erwirkt und konnte für seine Mandanten schlussendlich am 23.10.2013 ein Anerkenntnisurteil erlangen. Hierüber wurde im Beitrag vom 15.11.2013 berichtet.

Mit der nun vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht für Bankkunden nun Rechtssicherheit: Darlehensnehmer können von der Bank die Rückzahlung der ihnen in einem vorformulierten Verbraucherdarlehensvertrag berechneten Bearbeitungsentgelte verlangen.

Rückzahlungsklagen von Bankkunden werden jedoch auch künftig nur dann Erfolg haben, wenn zu den auf das AGB-Recht gestützten Anspruchsvoraussetzungen hinreichend vorgetragen wird. Auch die Verjährung etwaiger Rückzahlungsansprüche muss beachtet werden. Betroffene Bankkunden sollten sich mit der Prüfung des Sachverhaltes an einen Rechtsanwalt wenden, der über Erfahrungen auf dem Gebiet des Bankrechts und des AGB-Rechts verfügt.


Autor dieses Beitrages: Rechtsanwalt Michael Dietz, Dietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

(Dieser Beitrag ist durch das Urheberrecht geschützt. Eine Verbreitung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieses Beitrags ist ohne die Zustimmung des Autors unzulässig.)

Bearbeitungsentgelt bei Bankdarlehen

Fachbeitrag vom 15.11.2013:

Bearbeitungsentgelt bei Bankdarlehen: neue Richtungsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden

Die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren für Bankdarlehen in Verträgen mit Verbrauchern ist seit dem Jahr 2010 Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Eine abschließende Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof steht nach wie vor aus.

In der Zwischenzeit ist der Spagat zwischen Privatautonomie und Verbraucherschutz von der uneinheitlichen Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte geprägt. Angesichts der Vielzahl von Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen in Preisaushängen als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle unterliegen und diese Klauseln unwirksam sind, könnte man meinen, dass für Bankkunden insoweit Klarheit besteht und diese zu Unrecht gezahlte Bearbeitungskosten von den Banken zurückerstattet bekommen.

Dass dem nicht in jedem Fall so ist, zeigt das jüngst veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 11.07.2013, Az. 223 C 9261/13). Das Gericht wies eine gegen eine Münchner Bank auf Rückzahlung der im Rahmen eines Ratendarlehens vereinbarten und geleisteten Bearbeitungskosten gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass es der Bank im Rahmen der Privatautonomie freistehe, den Darlehensnehmern das Angebot zu unterbreiten, ihnen gegen Zinsen und ein Bearbeitungsentgelt ein Darlehen zu überlassen. Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts stelle nach Ansicht des Gerichts keine allgemeine Geschäftsbedingung dar, sondern eine abschließende Bestimmung des Preises. Weil das Bearbeitungsentgelt im Vertrag deutlich als solches genannt, als laufzeitunabhängiges Teilentgelt für die Kreditgewährung bezeichnet und bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden sei, soll es sich bei der Vereinbarung um keine kontrollfähige Preisnebenabrede handeln. Das Amtsgericht München vertrat weiter den Standpunkt, dass es den Darlehensnehmern freigestanden habe, über diesen Preis zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Weil sie das Angebot der Bank unverändert annahmen, würden sie die Bearbeitungskosten auch schulden.

Ähnlich argumentierten beispielsweise auch das Amtsgericht Marienberg (Urteil vom 05.02.2013, Az. 4 C 63/13) oder das Landgericht Chemnitz (Urteil vom 15.03.2013, Az. 7 O 913/12). Die Banken verweisen in diesem Zusammenhang auch auf weitere Entscheidungen deutscher Amts- und Landgerichte. Sie verweisen insbesondere darauf, dass die in sog. Verbandsklageverfahren ergangene Rechtsprechung der Mehrheit der Oberlandesgerichte zur Unzulässigkeit von Klauseln über Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen in Preisaushängen angeblich nicht auf Rückzahlungsklagen von Bankkunden zu übertragen sei.

Der Autor dieses Beitrages hat in einem gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz (Urteil vom 15.03.2013, Az. 7 O 913/12) gegen die Deutsche Bank geführten Berufungsverfahren insoweit eine wegweisende Richtungsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden erwirkt und konnte für seine Mandanten schlussendlich am 23.10.2013 ein Anerkenntnisurteil erlangen:

Dem Anerkenntnis der Deutschen Bank ging ein schriftlicher Hinweis des Oberlandesgerichts Dresden voraus. Das Gericht wies die beklagte Bank darauf hin, dass es ohne Belang sei, ob die Klausel in besonderen Preisverzeichnissen, gesonderten Geschäftsbedingungen oder im Vertrag selbst enthalten ist. Maßgeblich sei, ob die von der Bank in der Regel zur vielfachen Verwendung vorformulierte Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dies dem Kunden auch deutlich gemacht wurde.

Damit dürfte bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls für die dem Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Dresden angehörenden sächsischen Amts- und Landgerichte der Kurs vorgegeben sein: Auch der sich in einem Kreditvertrag zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts verpflichtende Bankkunde kann die Rückzahlung der an das Kreditinstitut geleisteten Bearbeitungsentgelte verlangen, wenn der Vertrag (wie üblich) von der Bank zur mehrfachen Verwendung vorformuliert und das darin vorgesehene Bearbeitungsentgelt seitens der Bank nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wurde.

Dies zeigt zugleich aber auch deutlich, dass die Rechtsprechung keinem Automatismus folgt. Klagen der Bankkunden werden nur dann Erfolg haben, wenn zu den auf das AGB-Recht gestützten Anspruchsvoraussetzungen hinreichend vorgetragen wird.

Betroffene Bankkunden sollten geleistete Bearbeitungsentgelte zurückverlangen. Zur Vermeidung einer zum 31.12.2013 eintretenden Verjährung sollten insbesondere Verträge, die im Jahr 2010 abgeschlossen worden sind, schnellstmöglich geprüft und Rückzahlungsansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden. Auch für Verträge, die vor dem 01.01.2010 abgeschlossen worden sind, bestehen Chancen, weil die Gerichte hinsichtlich des Verjährungsbeginns zum Teil auf das Bekanntwerden der ersten Entscheidungen im Jahr 2010 abstellen. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass Darlehensnehmer erst ab dem Jahre 2010 aufgrund der Urteile verschiedener Oberlandesgerichte Kenntnis von einem Anspruch auf Rückerstattung hatten. Dies hätte zur Folge, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 beginnen und nach drei Kalenderjahren zum Ende des Jahres 2013 Verjährung eintreten würde. Ansprüche die bereits im Jahre 2003 entstanden sind, verjähren allerdings kenntnisunabhängig nach 10 Jahren, also spätestens zum 31.12.2013.


Autor dieses Beitrages: Rechtsanwalt Michael Dietz, Dietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

(Dieser Beitrag ist durch das Urheberrecht geschützt. Eine Verbreitung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieses Beitrags ist ohne die Zustimmung des Autors unzulässig.)

Rückerstattung von Kredit-Bearbeitungsentgelten

Fachbeitrag vom 28.10.2013:

Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten für Bankdarlehen

Anerkenntnis der Deutschen Bank bezüglich der Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen erstritten:

Das Oberlandesgericht Dresden hat nach entsprechendem Anerkenntnis der Deutschen Bank am 23.10.2013 ein Anerkenntnisurteil erlassen und die Deutsche Bank zur Rückzahlung von zu Unrecht verlangten Bearbeitungskosten für ein Immobiliendarlehen verurteilt.

Dem Anerkenntnis der Deutschen Bank ging ein wegweisender Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden voraus. Das Gericht stellte hierin in Aussicht, dass es die in sog. Verbandsklageverfahren ergangene Rechtsprechung, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen in Preisaushängen als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle unterliegen und diese Klauseln unwirksam sind, auf entsprechende Klagen der Darlehensnehmer auf Rückzahlung geleisteter Bearbeitungsentgelte übertragen werde.

Damit liegt soweit ersichtlich die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu der Frage vor, ob auch der sich in einem Kreditvertrag zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts verpflichtende Bankkunde die Rückzahlung der an das Kreditinstitut geleisteten Bearbeitungsentgelte verlangen kann.

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